Wenn ein Unternehmer in seiner Firma einen Verlust erleidet, kann er diesen im betroffenen Jahr mit anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnen. Sind im Verlustjahr keine weiteren positiven Einkünfte vorhanden, ist die Verrechnungsmöglichkeit jedoch nicht verloren, denn der Verlust kann mit den Einkünften des vorhergehenden Jahres verrechnet oder aber auf die folgenden Jahre vortragen werden (Verlustvortrag).  Ein Verlustvortrag ist somit die Summe der Verluste, die in den abgelaufenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten.

Politisch stellt der Verlustvortrag ein Instrument zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar. Denn durch die Abschnittsbesteuerung (pro Kalenderjahr) wird bei Verlusten zunächst über die sich aus der Gesamtlaufzeit ergebenden Leistungsfähigkeit hinaus eine Steuerlast auferlegt, was sich dann erst bei Geltendmachung des Verlustvortrags über die Jahresgrenzen hinaus ausgleicht.

Anderenfalls könnte es passieren, dass z.B. bei einem langfristig notwendigen Markenaufbau über die ersten beiden Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 Verluste angehäuft werden, die nicht mit den endlich eintretenden Gewinnen in 2015 verrechnet werden können. Mit solch einem System ohne Verlustverrechnungsmöglichkeiten über die Jahresgrenzen hinweg würde dem Unternehmer eine Leistungsfähigkeit abverlangt, die dieser schwerlich leisten könnte und die politisch nicht gewollt ist.

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